AGB

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns ausschließlich. Der Besteller erklärt sich durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung ausdrücklich mit unseren AGB einverstanden. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. An unsere Angebote sind wir längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten bis zur Auftragserteilung gebunden.

2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise

Unsere Preise sind exklusive Mehrwertsteuer und nur ab Werk bei kostenfreier Anlieferung. Sämtliche Verpackungs-, Versicherungs-, Versand- und Transportkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Den Preisen liegen die zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Lohn- und Sachkosten zugrunde. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, alten Überzügen, das Abdecken von Bohrungen, Passungen und Flächen und das nachträgliche Anbringen von Bohrungen oder Öffnungen sowie für die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die von uns festgesetzten Zuschläge.

4. Zahlungsbedingungen

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn alle älteren Rechnungen bezahlt sind und nur insoweit dies von uns auf unseren Rechnungen vermerkt ist.

Zahlt der Auftraggeber nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an bankübliche Verzugszinsen zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.

Gerät der Auftraggeber länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, wozu insbesondere auch eine Veränderung der Rechtsform gehören kann, so werden sämtliche noch offenstehende Forderungen sofort fällig. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

5. Pflichten des Bestellers für den Anlieferungszustand – Beschichtungsgerechte Grundwerkstoffe

5.1 Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u. a., dass die zu bearbeitenden Werkstücke keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen und optischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und / oder das Aussehen der Schichten ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z. B. bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken Risse, Porennester, Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, Fremdstoffeinschlüsse und Doppelungen bei Gussstücken, Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z.B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidmitteln sein.
Insbesondere müssen die Teile einzeln, frei von Fremdmetallteilen wie Gewindeinlays, Schrauben oder Muttern (z.B: aus Messing, Stahl oder Edelstahl) sein. Ebenso dürfen keine Farb-, Klebe- oder Lackreste oder Farbstiftmarkierungen angebracht sein.

Wir sind nicht verpflichtet, die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände daraufhin zu überprüfen, ob sie mängelfrei sind, ob eine Veredelung möglich ist und ob die gegebenen Informationen zutreffend sind. Wünscht der Auftraggeber, dass Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen.

5.2 Der Besteller verpflichtet sich, uns über folgende Kriterien zu informieren:

5.2.1 Angabe der Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügeausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit).

5.2.2 Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefüges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone).

5.2.3 Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand und Eigenspannungen.

5.2.4 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass nur zu beschichtende Bauteile, ohne Anbauteile aus anderen Werkstoffen als der zu beschichtende, angeliefert werden. Ein Zerstören oder Beschädigen der Anbauteile ist im Beschichtungsprozess sowohl mit als auch ohne Abdeckung möglich. Wir übernehmen daher keine Haftung für den daraus resultierenden Schaden.

5.2.3 Der Besteller gibt an, an welchen Stellen kontaktiert werden kann und an welcher Stelle die Schichtdicke gemessen wird. Insbesondere bei Passmaßen muss durch den Auftraggeber dezidiert auf diese hingewiesen werden, ein allgemeiner Verweis auf die mitgelieferte Zeichnung reicht nicht aus.

5.2.4 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass schwere und sperrige Teile mit entsprechendem Transportschutz, Befestigungs- und Transportvorrichtungen versehen sind. Diese müssen auch für den Rücktransport verwendbar sein.
Des Weiteren sind vom Besteller die Vorschriften zur Ladungs- und Beförderungssicherheit einzuhalten.

6. Lieferung und Lieferbedingungen

6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine verzögern sich entsprechend.
Die in unseren Angeboten, in unseren Auftragsbestätigungen oder auch mündlich angegebenen Liefertermine gelten erst nach völliger Klarstellung des Auftrages und sind zunächst unverbindlich und gelten erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

6.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Zulieferung der zu beschichtenden Teile durch den Besteller in einem beschichtungsgerechten Zustand gemäß Ziffer 5 dieser AGB, sowie, soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, die rechtzeitige und vollständige Zulieferung der vom Kunden zu liefernden Unterlagen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.3 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder Hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind.

Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.

Auch bei Terminvereinbarung geraten wir nur durch schriftliche Mahnung in Verzug. Geraten wir in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach dem ergebnislosen Ablauf schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ware noch nicht fertiggestellt ist. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von unserer Seite vorliegt.

6.4 Wird aufgrund eines Warenmusters oder anderen technischen Angaben gearbeitet, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig, und berechtigen nicht zu Beanstandungen, wenn sie auf die im Normalfalle vorgesehene Verwendung keinen nachhaltigen Einfluss ausüben.

Von uns angefertigte Muster sind Ausschuss und können nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.

6.5 Teillieferungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind unsere Mengen- oder Gewichtsangaben gültig, sofern nicht der Käufer die Unrichtigkeit nachweist. Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
Ein Mangel an Teillieferungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des bearbeiteten Werkstückes am Bestimmungsort gegenüber uns zu erklären, ob er das Werk abnimmt oder nicht. Gibt der Auftraggeber die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen gemäß § 640 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass u.a. der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist beginnt.

7 Gefahrenübergang – Versand – Verpackungen

7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist der Standort des in der Auftragsbestätigung bezeichneten Werkes bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, des auftragsausführenden Werkes. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.

7.2 Sofern eine Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.

7.3 Eigentumstransportverpackungen nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Nicht zurückgegebene Eigentumstransportverpackungen und Verpackungsmaterial werden zum Einkaufspreis dem Besteller in Rechnung gestellt.

7.4 Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für die Rücksendung der beschichteten Werkstücke eine besondere Transportart und / oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, auch wenn wir die Transportkosten übernommen haben.

7.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen. Ruft er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen nach Meldung ab, so berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware weiter verzögert, so kann ab einem Monat Lagerzeit Lagergeld in Höhe von bis zu 5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.

7.6 Versicherung
Für die vom Besteller angelieferten Gegenstände und für ihn ausgeführte Transporte wird eine Versicherung, z.B. gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl, nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrecht

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

8.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.

8.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum.

8.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.

8.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

8.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gewährleistung – Haftung für Pflichtverletzungen

Im Rahmen unserer Bedingungen leisten wir Gewähr für eine fachgerechte und einwandfreie Ausführung aller uns übertragenen Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften (DIN 17611 u. 17612). Geringe Farbabweichungen – auch bei Eigenfärbung – sind zulässig.

Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Lieferung beim Besteller und vor Beginn der Montage. Lässt der Besteller die Rügefrist verstreichen, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Gegenständen nichts geändert werden.

Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den direkten Wert der durchgeführten Veredlung bzw. auf den Wert der gelieferten sonstigen Leistungen. Eine Ausnahme kann nur geltend gemacht werden, wenn die von uns bereitgestellte Werksrückversicherung (siehe Anlage 1) zu jedem einzelnen Auftrag ausgefüllt wurde und die Mehrkosten vom Auftraggeber getragen werden. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaft zwingend gehaftet wird.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Übergabe.

Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Für Kleinteile wird bis zu 3 % Ausschuss und Fehlmenge keine Haftung übernommen. Bei Anlieferung von ungeeignetem Material entfällt für uns jede Haftung, darüber hinaus sind uns in diesem Fall außer den normalen Preisen die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Ein Gewährleistungsanspruch verjährt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB), bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB immer unberührt. In allen anderen Fällen, finden die Sondervorschriften zum Lieferantenregress keine Anwendung.

9.3 Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Der Besteller trägt im Hinblick auf die durchzuführende Oberflächenveredelung auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. Ziffer 5 sowie aller Angaben gem. Ziffer 2.2 dieser AGB und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Behandlungsvorschrift.

9.4 Führt die Oberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg, weil z.B. der Besteller die in Ziffer 5 dieser AGB geforderten Angaben unrichtig gemacht hat, wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Oberflächenveredelung unmöglich gemacht haben, wir dies jedoch nicht wussten und nicht wissen konnten, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Anlieferung von ungeeignetem Material entfällt für uns jede Haftung, darüber hinaus sind uns in diesem Fall außer den normalen Preisen die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

9.5 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.

9.6 Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

9.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Besteller oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

9.8 Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:

  • Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Besteller hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Besteller den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
  • Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Besteller die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB.

10. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen

10.1 Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 10.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 Von den in Ziffer 10.1 geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.

10.3 Die Ziffern 10.1 bis 10.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11 Rücktritts- / Kündigungsrechte

11.1 Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

11.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

12 Verarbeitung personenbezogener Daten

12.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die der Besteller uns übermittelt, zur Abwicklung der jeweiligen Bestellung sowie für künftige Bestellungen und speichern diese in unserem gruppeninternen EDV-System. Eine anderweitige Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nur dann, wenn der Betroffene in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat oder für eine anderweitige Verwendung eine gesetzliche Erlaubnis besteht.

12.2 Der Besteller ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an uns verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung Nr. 2016/679 über die Datenverarbeitung durch uns zu informieren; wir sehen von einer Information der betroffenen Person ab. Wir stellen dem Besteller die zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem vorherigen Satz notwendigen Informationen auf Anforderung bereit.

13. Umsatzsteuer-Haftung

Wird unser Betrieb nachträglich von den Steuerbehörden des Landes auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgelegen haben, ist der Abnehmer zur Erstattung des Betrages uns gegenüber verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Seiten nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der des Auftraggebers. Für die gesamten Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

16. Copyright/ Betriebsgeheimnis

Der Auftraggeber entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner bzw. Auftragsgeber verpflichtet sich verfahrenstechnische Angaben und Chemikalien unserer Produkte nicht an Dritte weiterzugeben.

17 Export- und Sanktionskontrolle

17.1 Der Besteller hat alle anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu beachten.

17.2 Der Besteller hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

17.3 Der Besteller wird vor Weitergabe der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt; solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

17.4 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns erforderlich, wird uns der Besteller unverzüglich alle Informationen und deren nachträgliche Änderungen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.

17.5 Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen nicht zu vertreten.